Das Silvesterfeuerwerk
Feuerwerkskörper der Klasse II dürfen ausschließlich in der Zeit vom 29.12. (unter gegebenen Bedingungen ab 28.12) bis 31.12. an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Der Verkaufszeitraum entspricht dem § 21 (1) der 1. Sprengstoffverordnung. Diese Gegenstände dürfen nur am 31.12. und 01.01. eingesetzt und verwendet werden. Ihre zuständige Behörde oder die Polizei wird Sie auf Anfrage über mögliche regionale Abgabe- und Verwendungsbestimmungen informieren. In der Nähe von Kirchen, Kinderheimen, Altersheimen und Krankenhäusern ist das Abbrennen jeglicher pyrotechnischer Gegenstände streng verboten. Achtung: Die Einfuhr und Verwendung von ausländischen Feuerwerkskörpern ist generell, immer und grundsätzlich verboten. Feuerwerkskörper müssen in Deutschland zwingend eine BAM-Zulassung aufweisen. Erkennbar ist diese Zulassung an der auf den Feuerwerkskörper aufgedruckten BAM-Nummer. Die Strafen für die Einfuhr können sehr hoch sein und gehen laut den Paragraphen 40 und 41 des Sprengstoffgesetzes bis zu 50.000 Euro. In einem solchen Fall müssen Sie mit einem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz rechnen. Kaufen Sie deshalb niemals Feuerwerksartikel im Ausland - auch nicht dann, wenn scheinbar eine BAM-Nummer aufgedruckt wurde. In den meisten Fällen sind diese ohnehin gefälscht oder werden unautorisiert verwendet.
Das Feuerwerk außerhalb des Jahreswechsels
Im Rahmen von Festlichkeiten aller Art ist es in Deutschland generell möglich, Ausnahmegenehmigungen für das Abbrennen von Feuerwerken zu erhalten. Diese Genehmigungen erteilen die Ordnungsämter bzw. Bürgermeisterämter. Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer zuständigen Verwaltungsbehörde. Es gelten in diesem Fall die Abgabe- und Verwendungsbestimmungen wie zu Silvester. Um Ihre Bestellung ausführen zu können, benötigen wir eine Kopie dieser Ausnahmegenehmigung. Einen Vordruck für diese Genehmigung können Sie hier herunterladen und ausdrucken.
Bühnenfeuerwerk und Rauchkörper
Bühnenfeuerwerk, Rauchkörper und sonstige Artikel, die der Klasse T1 angehören, können ganzjährig von volljährigen Personen erworben werden. Die Verwendung ist ebenfalls das ganze Jahr über möglich. Produkte der Klasse T1 dürfen ausschließlich für ihren vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung bestätigt der Käufer dem Verkäufer bereits bei der Bestellung. Die Verwendung von Bühnenfeuerwerk ist auf Theater und ähnliche Veranstaltungsorte beschränkt. Bevor dieses verwendet werden darf, muss mindestens 14 Tage vor dem tatsächlichen Einsatz eine Probe durchgeführt werden, die unter Anwesenheit eines Vertreters der lokalen Brandschutzbehörde (meist die örtliche Feuerwehr) statt zufinden hat. Die genauen gesetzlichen Formulierungen entnehmen Sie bitte dem geltenden Sprengstoffgesetz, besonders den Paragraphen 23 und 24.

Ganzjahresartikel
Alle Artikel, die der Klasse I unterliegen, sind ganzjährig und ohne Einschränkung erhältlich und bestellbar. Ein Altersnachweis ist zum Erwerb nicht erforderlich.

Wichtige Links:
Sprengstoffgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (V1):
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sprengv_1/gesamt.pdf


Der Versand erfolgt nur an Volljährige . Die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten

Versand zu Silvester: Altersnachweis notwendig
Ganzjähriger Versand: Gegen Vorlage der Ausnahmegenehmigung oder des Gewerbenachweis sowie Altersnachweis